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FG Rheinland-Pfalz, 20.03.1997 - 4 K 1977/96 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 20.03.2002 - II R 53/99
Schenkungsteuer - Freibetrag bei der Übertragung von Betriebsvermögen
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 ErbStG 1974 a.F. (so aber FG Rheinland-Pfalz, rkr. Urteil vom 20. März 1997 4 K 1977/96, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 1997, 521). - FG Nürnberg, 24.06.1999 - IV 311/98
Erklärung zum Freibetrag bei Schenkung von Betriebsvermögen
Das vom Finanzamt angeführte Urteil des Finanzgerichts Rheinland/Pfalz vom 20.03.1997 4 K 1977/96 (Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge -;ZEV-; 1997, 213, Deutsches Steuerrecht -;Entscheidungsdienst-; -DStRE-; 1997, 521) begründe die Unvererblichkeit des Wahlrechts nach § 13 Abs. 2a Nr. 2 ErbStG 1994 damit, daß sich der Schenker mit der Inanspruchnahme des Freibetrags wegen des Kumulierungsverbots der Möglichkeit begebe, einen weiteren Teil seines Vermögens in Vorwegnahme der Erbfolge steuerbegünstigt zu übergeben.Ist der Schenker vor Abgabe der Erklärung nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1994 (bzw. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1996) über die Inanspruchnahme des Freibetrags für die Übertragung von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge verstorben, so kann diese Erklärung sein Erbe noch abgeben (…Kapp/Ebeling, ErbStG, 11. Aufl., § 13 Rz. 201; a.A. FG Rheinland/Pfalz, Urteil vom 20.03.1997, DStRE 1997, 521, Moench/Kien-Hümbert, a.a.O., Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13a Tz. 94).